Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der FYE International Recruiting GmbH (nachfolgend Personalvermittlung) und dem Auftraggeber gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn die Personalvermittlung ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Die Personalvermittlung vermittelt Fach- und Führungskräfte zur Festeinstellung oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis an den Auftraggeber.
2. Die Personalvermittlung unterbreitet dem Auftraggeber Personalvermittlungsvorschläge, nachdem sie die Verfügbarkeit und Bereitschaft der Bewerber geprüft hat.
§ 3 Vertragsschluss, Vertragsdauer und Kündigung
1. Der Vermittlungsvertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber die Personalvermittlung schriftlich oder mündlich beauftragt, ihm für seine Zwecke geeignete Arbeitskräfte zu benennen und die Personalvermittlung diesen Auftrag annimmt, wobei zudem über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) Einigkeit bestehen muss. Eine Annahme ist bereits darin zu sehen, dass die Personalvermittlung eine auf die Durchführung des Vertrages gerichtete Tätigkeit entfaltet. Fordert die Personalvermittlung beim Auftraggeber das Anforderungsprofil an, ist dies als Annahme des Angebots zum Abschluss eines Vermittlungsvertrages anzusehen.
2. Der Vermittlungsvertrag gilt als erfüllt und beendet, wenn ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem von der Personalvermittlung vermittelten Bewerber zustande gekommen ist.
3. Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Vermittlungsvertrag ordentlich mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Fristwahrung kommt es auf den Eingang der Kündigung beim Kündigungsempfänger an. Die Kündigung des Auftraggebers berührt den Vergütungsanspruch der Personalvermittlung nicht, falls innerhalb von zwei Jahren seit Übersendung des Personalvorschlags ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Bewerber zustande kommt.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Personalvermittlung alle für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
2. Die dem Auftraggeber von der Personalvermittlung überlassenen Unterlagen und Informationen zu Bewerbern sind ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Vertragsanbahnung mitgeteilten Daten der Bewerber vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 7/10 des für den Erfolgsfall mit der Personalvermittlung vereinbarten Honorars verpflichtet, sofern der Dritte einen Vertrag mit dem Bewerber schließt. Kommt es nicht zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten und die Personalvermittlung erleidet durch die unbefugte Weitergabe der Daten einen Schaden, so hat der Auftraggeber diesen zu ersetzen.
3. Die abschließende Prüfung der Eignung des Bewerbers, insbesondere die Prüfung von Referenzen, Zeugnissen und anderen Qualifikationen obliegt dem Auftraggeber.
4. Der Auftraggeber hat die Personalvermittlung unverzüglich, d.h. innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsschluss, schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass mit dem von der Personalvermittlung vorgeschlagenen Bewerber ein Vertrag geschlossen worden ist. Dies gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Übersendung des Personalvorschlags und unabhängig davon, ob der Auftraggeber zunächst fehlendes Interesse bekundet hat oder der Vermittlungsvertrag zwischenzeitlich beendet worden ist.
5. Der Auftraggeber hat die Personalvermittlung über die Einzelheiten des Vertrages schriftlich in Kenntnis zu setzen; auf Aufforderung ist der Personalvermittlung eine Kopie des abgeschlossenen Vertrages durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
6. Die von der Personalvermittlung an den Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Dokumente bleiben Eigentum der Personalvermittlung bzw. des Bewerbers. Der Auftraggeber hat diese nach Abschluss des Vertrages bzw. bei Nichtverwendung an die Personalvermittlung zurückzugeben.
§ 5 Honorar und Fälligkeit
1. Die Personalvermittlung und der Auftraggeber vereinbaren die Höhe des Honorars bzw. der Provision in einer gesonderten Vereinbarung.
2. Das Honorar / die Provision wird fällig im Zeitpunkt des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber.
3. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung des vereinbarten Honorars an die Personalvermittlung besteht unabhängig von einer eventuellen Mitwirkung Dritter bei der Empfehlung des Bewerbers, bei den Vertragsverhandlungen oder beim Vertragsschluss zwischen Auftraggeber und Bewerber.
§ 6 Haftung
1. Auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet die Personalvermittlung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Die Personalvermittlung übernimmt keine Gewähr für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses und für den Fall, dass der Bewerber nach Vertragsschluss mit dem Auftraggeber die vertraglich geschuldete Leistung schlecht oder nicht erbringt.
3. Die Personalvermittlung haftet nicht für Falschangaben des Bewerbers im Rahmen der Vertragsanbahnung.
§ 7 Datenschutz
Personalvermittlung und Auftraggeber sind gegenüber der jeweils anderen Partei zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen verpflichtet. Beide Parteien haben mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihnen mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich der Parteien erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.
§ 8 Sonstiges
1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Personalvermittlung ist der Sitz der Personalvermittlung.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl der Personalvermittlung ihr eigener Sitz oder der Sitz des Auftraggebers, sofern der Auftraggeber die Kaufmannseigenschaft hat oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit zwingendes Recht der Europäischen Union dies erfordert, geltend auch diese Bestimmungen.
Stand: Dezember 2022